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Ansässigkeit in Spanien - neue Aspekte - 4.1 Anmeldepflichten

Ansässigkeit in Spanien - neue Aspekte

Mandantendepesche Dezember 2016 European@ccounting Center of Competence® 10 12-2016 ■ ■ Personen ab 18 Jahre, die in gewohnheitsmäßiger, persönlicher und direkter Form, auf eigene Rechnung und abseits der Anleitung und Organisation Dritter eine wirtschaftliche oder fachberufliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben, unabhängig davon, ob sie dabei Angestellte beschäftigen oder nicht. Als gewohnheitsmäßig wird eine Tätigkeit betrachtet, wenn die Einkünfte dar- aus das berufsübergreifende Mindestgehalt überschreiten. Für 2016 liegt diese Schwelle bei 9.172,80 Euro brutto. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für die Ferienvermietung mit IVA grundsätz- lich die Anmeldung als Selbständiger erforderlich ist. 4.1 Anmeldepflichten Wenn der Eigentümer die Ferienimmobilie an einen Dritten weitervermietet und dieser seinerseits Ferienvermietung betreibt, ist der Eigentümer nicht zur Anmel- dung als Autónomo verpflichtet, weil seine Tätigkeit dann ja nur eine Vermietung der Immobilie beinhaltet, nicht die Erbringung anderer Dienstleistungen. Wird die Ferienvermietung hingegen vom Eigentümer betrieben, indem er entweder selbst die erforderlichen Dienstleistungen erbringt oder Dritte damit beauftragt, muss er sich als Selbständiger zur Sozialversicherung anmelden. Ebenfalls befreit wäre der Eigentümer, wenn er schon für eine andere Tätigkeit bei der Sozialversicherung als Autónomo angemeldet wäre. Er müsste diese Anmel- dung nur entsprechend erweitern. Bei Aufnahme der Tätigkeit mag noch nicht abzuschätzen sein, ob die genannte Schwelle überschritten wird. Dafür behilft man sich mit einer Schätzung, wobei man sich eher am oberen Ende der Erwartungen orientieren sollte. Wird die Tätig- keit unterjährig aufgenommen, versteht sich die genannte Schwelle von 9.172,80 Euro anteilig für den betreffenden Teilzeitraum. 4.2 Anmeldepflicht für Nichtresidenten Auch Nichtresidenten sind von dieser Anmeldungspflicht betroffen, da sie in Spa- nien eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Eine Ausnahme würde nur für Personen gemacht, die eine Anmeldung zur Sozialversicherung als Selbständige im Land der Ansässigkeit nachweisen können. Ebenfalls nicht anmeldungspflichtig wäre ein Nichtresident, wenn er die gesamte Verwaltung und Betreuung einer bevoll- mächtigten Person vor Ort überträgt. Diese müsste jedoch zum genannten Zweck angestellt werden. Ferienvermietete Immobilien werden oft von Ehepaaren, Familien, Investoren- gruppen oder Kommanditgesellschaften erworben und betrieben. Damit sich nicht alle Miteigentümer bei der Sozialversicherung anmelden müssen, kann eine 1012-2016

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