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Ansässigkeit in Spanien - neue Aspekte - 1. Ansässigkeit aus spanischer Sicht – neue Aspekte

Ansässigkeit in Spanien - neue Aspekte

Mandantendepesche Dezember 2016 European@ccounting Center of Competence® 3 12-2016 1. Ansässigkeit aus spanischer Sicht – neue Aspekte Die sehr häufig gestellte Frage bei den auf der Insel geführten Beratungsgesprä- chen ist die nach der steuerlichen Ansässigkeit. Die Familie möchte nach Mallor- ca ziehen und die Kinder sollen dann auf einer der guten internationalen Schulen die Ausbildung beginnen oder fortsetzen. Bei diesem Wunsch wird aufgrund der spanischen Steuergesetze die Frage der steuerlichen Ansässigkeit zu einer Kern- frage. Die Belastung mit der spanischen Einkommensteuer ist dabei weniger das Problem. Die Vermögensteuer auf den Balearen mit bis zu 3,45 % Belastung pro Jahr ist in den meisten Fällen der Grund, dass man sich gegen einen Umzug nach Mallorca entscheidet. Der Vorstand einer Bank hat es geschafft, dass dessen Ehefrau und zwei Kinder auf Mallorca leben können, er selber aber nicht in Spanien zum Steuerresidenten erklärt wurde. Folgend schildern wir die Thematik unter dem Gesichtspunkt der spanischen Gesetzgebung sowie des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien. Die Ausführungen beziehen sich allein auf das spani- sche Steuerrecht und die steuerlichen Auswirkungen in Spanien. Etwaige steu- erliche Konsequenzen in Deutschland sind von lokalen steuerlichen Beratern in Abstimmung mit dem spanischen Berater zu prüfen. 1.1 Zielsetzung und Fragestellung Der Mandant will soviel Zeit als möglich in Spanien verbringen und erwägt auch die Umsiedlung seiner Familie (Ehepartner und Kinder), möchte aber eine steuer- liche Ansässigkeit seiner eigenen Person vermeiden. Darüber hinaus geht es spe- zifisch um die Frage, ob und inwieweit die Einhaltung der so genannten 183-Ta- ge-Regel zuverlässig vor einer Einstufung als spanischer Steuerbürger schützt. 1.2 Spanische Gesetzgebung Das spanische Einkommensteuergesetz legt im Artikel 9 fest, dass eine Person als Resident in Spanien gilt, wenn zumindest einer der folgenden beiden Umstän- de gegeben ist: ■ ■ Wenn die Person 183 oder mehr Tage eines Kalenderjahrs in Spanien verbracht hat. Die gelegentlichen Abwesenheiten werden dazugezählt, um die Gesamt- zahl der Tage zu bestimmen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist den Steu- ersitz in einem anderen Land nach. Versucht die Person den Steuersitz in ei- nem Land nachzuweisen, das von Spanien als „Steueroase“ eingestuft wird, kann die spanische Behörde den Nachweis darüber verlangen, dass die Person auch tatsächlich in diesem Land gelebt hat, d.h. 183 oder mehr Tage des Jah- res dort verbracht hat. ■ ■ Wenn der Hauptsitz der Tätigkeit oder das wirtschaftliche Interesse (direkt oder indirekt) in Spanien liegt.

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