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Ansässigkeit in Spanien - neue Aspekte - 1.3 Vorgehensweise bei einem „ergiebigen Steuerzahler“

Ansässigkeit in Spanien - neue Aspekte

Mandantendepesche Dezember 2016 European@ccounting Center of Competence® 4 12-2016 Wenn der Ehepartner und/oder die Kinder in Spanien leben, so geht die Steuer- behörde davon aus, dass eine steuerliche Ansässigkeit in Spanien vorliegt – „im Einklang mit den beiden vorher erwähnten Bedingungen“ und so fern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Im Umkehrschluss bedeutet das: Kann der Betroffene nachweisen, dass er 183 oder mehr Tage in einem anderen Land verbringt und sich der Hauptsitz der Tä- tigkeit oder der wirtschaftlichen Interessen nicht in Spanien befindet, und dass er in dem besagten anderen Land als steuerlich ansässig gemeldet ist und entspre- chend dort versteuert, erkennt die spanische Steuerbehörde dies an. Allerdings müssen in diesem Fall beide Bedingungen tatsächlich vom Betroffenen nachge- wiesen werden, ansonsten gilt das Gegenteil als erwiesen. Bezüglich der Erfüllung der 183-Tage-Regelung empfiehlt sich eine genaue Buch- führung und Dokumentation aller Reisebewegungen und Aufenthalte. Sollte auf- grund intensiver Reisetätigkeit in keinem der beiden Länder das Limit von 183 Tagen erreicht werden, würden die „sporadischen Abwesenheiten“ (d.h. Reisen in Drittländer) a priori dem Land mit den meisten Aufenthaltstagen zugerechnet. Aus diesem Grund müssen bei einem Szenario von 150 Tagen Aufenthalt in Spa- nien, 100 Tage in Deutschland und weitere 115 Tage mit Reisen in verschiedene Teile der Welt mehrere Beweise für die steuerliche Ansässigkeit in Deutschland vorgelegt werden. Die „Ansässigkeitsbescheinigung“ der deutschen Steuerbe- hörde reicht alleine nicht – dies haben wir aufgrund praktischer Erfahrung bei Prüfungsverfahren zum Thema Ansässigkeit erleben müssen. Im folgenden Ab- schnitt beschreiben wir die Vorgehensweise der spanischen Behörden. Wir halten das für besonders wichtig, damit nicht die Idee aufkommt, man könne etwas kon- struieren, was nicht der Realität entspricht. 1.3 Vorgehensweise bei einem „ergiebigen Steuerzahler“ Als Beispiel für die Sicht- und Vorgangsweise der spanischen Steuerbehörde dient der reale Fall eines Verfahrens bei einem „ergiebigen Steuerzahler“. Der Steuer- pflichtige hatten während der letzten vier Jahre vor der Prüfung in Deutschland Steuern gezahlt und für diesen Zeitraum eine von den deutschen Steuerbehörden ausgestellte Bescheinigung über den dortigen Steuersitz und die ausgestellten Steuerbescheide vorgelegt. Die Bescheinigung galt bei der Prüfung nur als ein In- diz unter vielen, als weitaus schwerer wiegend wurden „reale“ Aspekte gewertet. Das Finanzamt hatte den Steuerpflichtigen über mehr als ein Jahr hinweg konse- quent observiert. Beauftragte Handwerker, Nachbarn und Lieferanten wurden be- fragt. Die Daten der Versorgungsträger der genutzten Immobilie lagen über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren vor und wurden entsprechend analysiert und verglichen. Darüber hinaus wertete die Steuerbehörde im Zuge des Verfahrens die Kreditkarten und auch die Daten der Mobiltelefone aus, mit denen ­ umfassende 412-2016

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