Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Ansässigkeit in Spanien - neue Aspekte - 1.4 FAZIT

Ansässigkeit in Spanien - neue Aspekte

Mandantendepesche Dezember 2016 European@ccounting Center of Competence® 5 12-2016 Informationen über den wahren Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen gezogen wurden. 1.4 FAZIT In Bezug auf den Ausgangsfall des Bankenvorstandes und der Kenntnis aller geschilderten Umstände konnte mit einer ausführlichen, transparenten und der Realität entsprechenden Dokumentation nachgewiesen werden, dass der Steuer- pflichtige weder wirtschaftliche Tätigkeiten und Interessen in Spanien hatte und auch weniger als 183 Tage anwesend war. Das Ergebnis ist, dass die Ehefrau und die beiden Kinder in Spanien Resident sind, der Ehemann aber in einem anderen EU-Land steuerlich ansässig ist. Der Ehemann unterliegt somit u.a. nur mit sei- nem in Spanien belegenen Vermögen der Vermögensteuer. Sofern die Realität und ihre Darstellung mittels Anmeldungen, Bescheinigungen, Dokumenten usw. auseinanderklaffen, wird die spanische Steuerbehörde stets der Substanz den Vorrang einräumen, sofern der Sachverhalt im Zuge einer Ins- pektion gründlich geprüft wird. Insofern ist es möglich, zum spanischen Steuer- bürger zu werden, ohne ein einziges Papier unterschrieben und/oder eingereicht zu haben, schlicht aufgrund des Umstandes, über einen bestimmten Zeitraum im Land zu weilen. Auch wird sich die spanische Steuerbehörde nicht vorbeugend mit einem freundlichen Hinweis melden, sondern das spanische System verlangt, dass die Betroffenen sich selbst um ihre Steuerpflichten kümmern. Wenn sich das Finanzamt meldet, ist es in aller Regel für eine gütliche Regelung zu spät. Wir hoffen, dass diese Erläuterung und die aufgeführten Beispiele für Sie von In- teresse sind, um die Situation einzuschätzen. Gerne stehen wir Ihnen für weitere Erläuterungen zur Verfügung. 2. AUS für Immobiliengesellschaften – drei neue BFH-Urteile Die höchste Instanz der deutschen Finanzgerichtsbarkeit, der Bundesfinanzhof (BFH), hat mit drei aktuellen und noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlich- ten Urteilen einen neuen Grundsatz für die steuerliche Behandlung von Immobi- liengesellschaften aufgestellt. Damit hat sich diese auf Mallorca – und auch in Spanien und weltweit – sehr verbreitete Gestaltungsform des Immobilieneigen- tums praktisch erledigt. Für die Gesellschafter bestehender SLs und GmbHs mit Immobilieneigentum in Spanien bedeutet das die rückwirkende Einführung eines Prinzips, das zu einer Verfahrensflut führen wird. 2.1 Keine marktübliche Miete mehr Bisher galt, dass eine marktübliche Miete – wie unter fremden Dritten üblich – vom Finanzamt anerkannt wurde. Das heißt: So lange der Gesellschafter für das

Seitenübersicht