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Ansässigkeit in Spanien - neue Aspekte - 3.1 Umsatzsteuerpflicht durch ausländische Dienstleister

Ansässigkeit in Spanien - neue Aspekte

Mandantendepesche Dezember 2016 European@ccounting Center of Competence® 8 12-2016 Empfänger abgefragt und prüft nun, ob das eingegangene Geld A) in der Einkom- mensteuer angesetzt wurde, und B) ob auch bezüglich der Umsatzsteuer alles im Reinen ist. Und das ist es bei vielen eben nicht. Was viele Betroffene verwundert, denn sie be- treiben oft keine „reinrassige“ Ferienvermietung, die ja umsatzsteuerpflichtig ist, sondern die administrativ und steuerlich schlankere Variante, nämlich kurzzeitige Wohnvermietung nach dem staatlichen Wohnvermietungsgesetz (L.A.U.), für die keine IVA-Buchhaltung notwendig ist. 3.1 Umsatzsteuerpflicht durch ausländische Dienstleister Wie kann jemand Umsatzsteuer schulden, der gar keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt? Das ist im Fall der Ferienvermietung einfach. Das Problem sitzt im Ausland: Vermittlerdienste, über deren Websites Kunden geangelt werden, schicken den Vermietern mehr oder weniger ausführliche Abrechnungen. Oftmals übernehmen die Vermittler das Kassieren und leiten die erhaltene Miete abzüg- lich ihrer Vermittlerprovision an die Fincabesitzer weiter. Obwohl in der Praxis nur einmal Geld fließt, handelt es sich dabei jedoch um zwei Geschäfte: Einerseits bezahlt der Kunde dem Fincabesitzer die Miete, andererseits bezahlt der Fincabe- sitzer dem Vermittler seine Provision. Die Miete ist im Fall der Wohnvermietung gemäß L.A.U. umsatzsteuerfrei. Die er- wähnte Provision jedoch ist weder umsatzsteuerfrei, noch mit dem verminderten Umsatzsteuersatz belastet, sondern muss mit derzeit 21 Prozent IVA (Impuesto sobre el Valor Añadido) abgerechnet werden. Und zwar unabhängig davon, ob der Fincabesitzer nun mit oder ohne Umsatzsteuer vermietet. Selbst wenn der Vermittler eine Rechnung stellt, kann sich ein Problem ergeben, nämlich dann, wenn die Rechnung korrekt gestellt ist – mit Umkehr der Umsatz- steuerlast. Denn für eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer spanischen Immobilie fällt die Umsatzsteuer eindeutig in Spanien an. Und der Fincabesitzer ist im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Unternehmer – egal ob er für die Um- satzsteuer angemeldet ist oder nicht, und selbst wenn er im Sinne der Einkom- mensteuer NICHT als Unternehmer gilt. Somit kann auch ein umsatzsteuerfrei vermietender Fincabesitzer eine Rechnung mit IVA-Umkehr erhalten. Darauf ist ein Netto-Betrag vermerkt und der Zusatz im Sinne von: Die Umsatzsteuer wird vom Empfänger der Rechnung geschuldet. Im Klartext: Der Fincabesitzer muss nun auf den genannten Betrag beim spanischen Finanzamt die fälligen 21 Pro- zent abführen. 3.2 Modelo 309 Für solche Fälle – Umsatzsteuerzahlungen von Unternehmern, die kein Recht auf Umsatzsteuerabzug haben – gibt es auch ein eigenes Formular, nämlich das 812-2016

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