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Ansässigkeit in Spanien - neue Aspekte - 3.3 FAZIT

Ansässigkeit in Spanien - neue Aspekte

Mandantendepesche Dezember 2016 European@ccounting Center of Competence® 9 12-2016 Modelo 309. Deshalb sollten sich Fincabesitzer, denen nicht klar ist, wie in ih- rem Fall die Umsatzsteuer auf die Provisionszahlungen geregelt ist, ehestmöglich die Rechnungen oder Abrechnungen ihrer Vermittler ansehen. Wenn darauf keine Umsatzsteuer vermerkt ist oder ein Hinweis auf Umsatzsteuer-Umkehr (inversión del sujeto pasivo), dann herrscht Handlungsbedarf, es sei denn, man vertraut da- rauf, dass der internationale Vermittler in Spanien steuerlich angemeldet ist und dort brav für seine Dienste die IVA einzahlt – das wird jedoch nur selten der Fall sein. Viel häufiger liegt der Schwarze Peter nun beim Vermieter. Im schlimmsten Fall muss er auf die gesamten als Provisionen berechneten Nettobeträge dem spani- schen Fiskus 21 Prozent Umsatzsteuer nachzahlen, samt Aufschläge und gege- benenfalls Zinsen wegen Versäumnis. 3.3 FAZIT Im Finanzamt wurde die Devise ausgegeben, die fehlende Umsatzsteuer direkt bei den Fincabesitzern einzutreiben. Das dürfte dem neuen Boom-Modell der baleari- schen Tourismuswirtschaft eine weitere Delle versetzen, nachdem die mangelnde Abstimmung zwischen den anzuwendenden Gesetzeswerken (zwei balearischen und zwei staatlichen) sowie das Ringen um ein neues Tourismusgesetz nachhal- tig für Frust und Verunsicherung sorgen. Es gibt bereits Immobilieneigentümer, die im Angesicht der bürokratischen Hürden und rechtlichen Unsicherheiten kom- plett auf eine Vermietung verzichten. Für jene hingegen, die weiterhin am „Goldrush“ der Ferienvermietung teilhaben und dabei ihre Lebensqualität bewahren wollen, gilt mehr denn je, sich um die rechtlichen und steuerlichen Fragen zu kümmern, bevor der gefürchtete Brief mit einer Einladung zu einem „Gespräch“ im Finanzamt hereinflattert. 4. Sozialversicherungspflicht bei touristischer Vermietung Bei Ausübung der touristischen Vermietung mit IVA besteht in der Regel die Pflicht zur Anmeldung als Selbständiger (Autónomo) bei der Sozialversicherung. Die touristische Vermietung stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar und muss steu- erlich als solche angemeldet werden, einschließlich der Anmeldung für eine um- satzsteuerpflichtige Tätigkeit. Sowohl steuer- als auch arbeitsrechtlich handelt es sich nicht mehr allein um eine Vermietung, sondern um ein Paket von Dienst- leistungen, in denen die kurzfristige Vermietung der Wohnstätte nur eine Teilleis- tung darstellt, analog zu Hotellerie und Gastgewerbe. Das spanische Sonderregime für Selbständige (Régimen Especial de Trabajado- res Autónomos – RETA) sieht die Anmeldung bei der Sozialversicherung unter den folgenden Bedingungen vor:

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